Verbraucherschützer siegen: Schluss mit unfairen Glasfaser-Verträgen
Die Deutsche GigaNetz GmbH bot bisher, wie viele andere Glasfaseranbieter auch, Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren an, die jedoch erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses begannen. Dadurch verlängerte […]
Die Deutsche GigaNetz GmbH bot bisher, wie viele andere Glasfaseranbieter auch, Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren an, die jedoch erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses begannen. Dadurch verlängerte sich die tatsächliche Bindung der Kunden, was den Anbieterwechsel erheblich verzögerte.
Die Verbraucherzentrale klagte gegen diese Praxis vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) und bekam Recht, da diese Regelung die gesetzliche Höchstlaufzeit von zwei Jahren für Telekommunikationsverträge überschreitet.
Ein zentrales Problem ist, dass der Ausbau von Glasfasernetzen oft Monate oder sogar Jahre dauert. Beginnt die Vertragslaufzeit erst nach der Freischaltung, müssen Verbraucher die Ausbauzeit zusätzlich hinnehmen, was ihre Flexibilität und Wahlfreiheit beeinträchtigt, so die Verbraucherzentrale.
Das OLG stellte klar, dass das Risiko von Verzögerungen beim Ausbau nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfe. Das Urteil hat die Einhaltung der Maximalfrist von zwei Jahren auch im Bereich des Glasfaserausbaus bestätigt. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Das Urteil des Hanseatischen OLG (Az. 10 UKL 1/24) ist in der Urteilsdatenbank der Verbraucherzentrale NRW zu finden.
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